Info-Box: Eingriffsreglung Gemäß Bundesnaturschutzgesetz werde Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, des Bodens und des Grundwasserspiegels als Eingriffe in Natur und Landschaft bezeichnet, wenn sie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (z. B. Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Baumreihen und Baumgruppen, Bodenversiegelung, Aufschüttungen und Abgrabungen, nachtteilige Veränderung oder Beseitigung von Gewässern). Grundsätzlich gilt es, unnötige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Sind keine zumutbaren Alternativen, den mit dem Eingriff verbundenen Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben, so ist der Eingriffs-Verursacher verpflichtet geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen um den Eingriff auszugleichen. |