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Ambulante Pflege

Ambulante Pflege bezeichnet eine Form der Pflege, bei der hilfebedürftige Menschen in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung betreut werden.

Die Kosten für die ambulante Pflege werden in erster Linie von der Pflegeversicherung übernommen. Allerdings sind die Leistungen der Pflegeversicherung auf gesetzlich festgelegte Höchstbeträge begrenzt. Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um den notwendigen Bedarf an Pflege zu decken, kann der Restbetrag bei finanzieller Bedürftigkeit durch die ambulante Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe gedeckt werden.

Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, tritt der Sozialhilfeträger an die Stelle der Pflegeversicherung und übernimmt die Kosten für die notwendigen Pflegemaßnahmen im Rahmen der ambulanten Hilfe zur Pflege.

Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege sind insbesondere

- Pflegegeld
- Kosten für einen Pflegedienst
- Hilfe bei Verhinderung der Pflegeperson
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen sowie seines Partners. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.

Gebühren

Diese Leistungen sind kostenfrei.

Notwendige Unterlagen

Wenn Sie pflegeversichert sind, werden folgende Unterlagen benötigt:

- Aktueller Leistungsbescheid der Pflegekasse
- Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse

Wenn ein Pflegedienst die Pflege übernimmt, werden folgende Unterlagen benötigt:

- Kostenvoranschlag des Pflegedienstes
- Pflegedokumentation des Pflegedienstes

Für die Einkommens- und Vermögensprüfung werden folgende Unterlagen benötigt:

- ausgefüllt und unterschriebener Grundantrag
- aktuelle Einkommensnachweise (z. B. Renten, Wohngeld, Grundsicherung, Blindengeld)
- Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Haus- und Grundbesitz)
- Kosten der Unterkunft oder Belastungen durch Hauseigentum
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel
- Versicherungen (zum Beispiel Hausrat, Haftpflicht, Sterbegeld)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate

Es kann sein, dass noch weitere Unterlagen erforderlich sind. Eine detaillierte Übersicht können Sie der Checkliste entnehmen.

Fristen

Die Sozialhilfe setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Es ist daher wichtig, eine mögliche Bedürftigkeit zeitnah anzuzeigen. Die Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache erfolgen. Erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige setzt die Sozialhilfe ein. Kosten, die vor der Anzeige entstanden sind, werden nicht erstattet.

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung. Erst wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen ist eine Entscheidung möglich.

Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Formulare

- Grundantrag Ambulante Pflege
- Hausnotruf Erklärung
- Vollmacht
- Datenschutz Hinweisblatt
- Rentabilitätsberechnung
- Wertermittlungsbogen Grundbesitz
- Schenkungen Merkblatt
- Privatrechtliche Ansprüche Merkblatt
- Bestattungsvorsorge
- Zuständigkeitsübersicht

Publikationen

Broschüre Ambulante Hilfe zur Pflege

Ansprechpersonen

- Herr Winterkamp
- Herr Kirsch

Sprechzeiten

Tag

Uhrzeit

Montag

08:00 bis 12:00

Dienstag

08:00 bis 12:00

Donnerstag

08:00 bis 12:00 14:00 bis 16:00

Freitag

08:00 bis 10:00

Terminvereinbarungen

Terminvereinbarungen können unter der bekannten Nummer der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgen. Eine Terminvereinbarung inklusive Übersendung von Unterlagen ist auch per E-Mail oder Telefax möglich.

Tages- und Nachtpflege

Kann die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht die Möglichkeit die Tages- oder Nachtpflege als teilstationäre Hilfe zur Pflege in Anspruch zu nehmen

Tagespflege

In einer Tagespflegeeinrichtung erhalten Pflegebedürftige tagsüber die notwendige Pflege und Betreuung.

Nachtpflege

Im Rahmen der Nachtpflege verbringen Pflegebedürftige eine oder mehre Nächte pro Woche in einer Pflegeeinrichtung und sind tagsüber zuhause

Grundsätzlich beinhaltet die Tages- und Nachtpflege auch die Beförderung des Pflegebedürftigen zur Pflegeeinrichtung und zurück.

Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten der Tages- oder Nachtpflege zu decken, kann der Restbetrag bei finanzieller Bedürftigkeit durch die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe gedeckt werden.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen sowie seines Partners. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.

Voraussetzungen

Teilstationäre Pflege kann ausschließlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 geleistet werden (§ 64g SGB XII)

Notwendige Unterlagen

Für die teilstationäre Pflege werden folgende Unterlagen benötigt:

- Kostenvoranschlag für den geplanten Aufenthalt in der teilstationären Pflegeeinrichtung mit Angabe der Besuchstage pro Woche

Wenn Sie pflegeversichert sind, werden folgende Unterlagen benötigt:

- Bescheid der Pflegekasse über die Leistungen zur teilstationären Pflege
- Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse

Für die Einkommens- und Vermögensprüfung werden folgende Unterlagen benötigt:

- ausgefüllt und unterschriebener Grundantrag
- aktuelle Einkommensnachweise (z. B. Renten, Wohngeld, Grundsicherung, Blindengeld)
- Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Haus- und Grundbesitz)
- Kosten der Unterkunft oder Belastungen durch Hauseigentum
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel
- Versicherungen (zum Beispiel Hausrat, Haftpflicht, Sterbegeld)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate

Es kann sein, dass noch weitere Unterlagen erforderlich sind. Eine detaillierte Übersicht können Sie der Checkliste entnehmen.

Fristen

Die Sozialhilfe setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Können die Kosten für die Tages- oder Nachtpflege aus eigenen Mitteln nicht gedeckt werden, sollte umgehend der Sozialhilfeträger informiert werden. Die Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache erfolgen. Erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige setzt die Sozialhilfe ein. Kosten, die vor der Anzeige entstanden sind, werden nicht erstattet.

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung. Erst wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen ist eine Entscheidung möglich.

Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Formulare

- Grundantrag Sozialhilfe
- Datenschutz Hinweisblatt
- Checkliste Antragsunterlagen
- Rentabilitätsberechnung
- Wertermittlungsbogen Grundbesitz
- Schenkungen Merkblatt
- Privatrechtliche Ansprüche Merkblatt
- Bestattungsvorsorge
- Zuständigkeitsübersicht

Ansprechpersonen

- Herr Kirsch
- Herr Winterkamp

Sprechzeiten

Tag

Uhrzeit

Montag

08:00 bis 12:00

Dienstag

08:00 bis 12:00

Donnerstag

08:00 bis 12:00 14:00 bis 16:00

Freitag

08:00 bis 10:00

Terminvereinbarungen

Terminvereinbarungen können unter der bekannten Nummer der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgen. Eine Terminvereinbarung inklusive Übersendung von Unterlagen ist auch per E-Mail oder Telefax möglich.

Ambulant betreute Wohngemeinschaften

Die ambulant betreute Wohngemeinschaft ist eine Alternative zur vollstationären Pflegeeinrichtung. Hier leben pflegebedürftige oder an Demenz erkrankte Menschen gemeinsam in einer barrierefreien Wohnung zusammen.

Alle Bewohner haben ein eigenes Zimmer bzw. Appartement, in das sie sich jederzeit zurückziehen können. Diese Räume können individuell eingerichtet und gestaltet werden. Daneben gibt es Gemeinschaftsräume (Küche, Wohnzimmer), in denen beispielsweise gemeinsame Mahlzeiten eingenommen oder Aktivitäten angeboten werden.

In einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft fallen neben den mietvertraglich vereinbarten Unterkunftskosten weitere Kosten für Betreuung und Pflege an. Während ein Großteil der pflegerischen Kosten in der Regel über die Leistungen der Pflegekasse finanziert werden, sind die Kosten der durchgängigen 24-Stunden-Betreuung zusätzlich, häufig als Betreuungspauschale, an den Leistungsanbieter zu entrichten.

Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft zu decken, kann der Restbetrag bei finanzieller Bedürftigkeit durch die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe gedeckt werden.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen sowie seines Partners. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.

Gebühren

Diese Leistungen sind kostenfrei.

Notwendige Unterlagen

- Sämtliche unterschriebene Vertragsunterlagen (Mietvertrag, Betreuungsvertrag, Vertrag über die ambulante hauswirtschaftliche Versorgung)

Wenn ein Sie in eine Demenz-WG umziehen, werden folgende Unterlagen benötigt:

- Vorlage eines fachärztlichen Attests (z. B. Neurologe oder Psychologe) zum Nachweis der Demenz

Wenn Sie pflegeversichert sind, werden folgende Unterlagen benötigt:

- Aktueller Leistungsbescheid der Pflegekasse für die Pflegesachleistung

- Leistungsbescheid der Pflegekasse für den Wohngruppenzuschlag

- Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse

Für die Einkommens- und Vermögensprüfung werden folgende Unterlagen benötigt:

- ausgefüllt und unterschriebener Grundantrag

- aktuelle Einkommensnachweise (z. B. Renten, Wohngeld, Grundsicherung, Blindengeld)

- Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Haus- und Grundbesitz)

- Kosten der Unterkunft oder Belastungen durch Hauseigentum

- Personalausweis oder Aufenthaltstitel

- Versicherungen (zum Beispiel Hausrat, Haftpflicht, Sterbegeld)

- Kontoauszüge der letzten 3 Monate

Es kann sein, dass noch weitere Unterlagen erforderlich sind. Eine detaillierte Übersicht können Sie der Checkliste entnehmen.

Fristen

Die Sozialhilfe setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Es ist daher wichtig, eine mögliche Bedürftigkeit zeitnah anzuzeigen. Die Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache erfolgen. Erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige setzt die Sozialhilfe ein. Kosten, die vor der Anzeige entstanden sind, werden nicht erstattet.

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung. Erst wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen ist eine Entscheidung möglich.

Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Formulare

- Grundantrag Sozialhilfe

- Demenz-WG Merkblatt

- Datenschutz Hinweisblatt

- Rentabilitätsberechnung

- Wertermittlungsbogen Grundbesitz

- Schenkungen Merkblatt

- Privatrechtliche Ansprüche Merkblatt

- Bestattungsvorsorge Merkblatt

- Zuständigkeitsübersicht

Publikationen

Broschüre Ambulante Hilfe zur Pflege

Ansprechpersonen

- Herr Kirsch

- Frau Seip

- Herr Winterkamp

Sprechzeiten

Tag

Uhrzeit

Montag

08:00 bis 12:00

Dienstag

08:00 bis 12:00

Donnerstag

08:00 bis 12:00 14:00 bis 16:00

Freitag

08:00 bis 10:00

Terminvereinbarungen

Terminvereinbarungen können unter der bekannten Nummer der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgen. Eine Terminvereinbarung inklusive Übersendung von Unterlagen ist auch per E-Mail oder Telefax möglich.

Kurzzeitpflege

Viele Pflegebedürftige sind nur für einen begrenzten Zeitraum auf stationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Überbrückung von Krisensituationen in der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für diese Fälle gibt es die Kurzzeitpflege in geeigneten vollstationären Einrichtungen.

Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten der Kurzzeitpflege zu decken, kann der Restbetrag bei finanzieller Bedürftigkeit durch die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe gedeckt werden.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen sowie seines Partners. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.

Voraussetzungen

Kurzzeitpflege kann ausschließlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 geleistet werden (§ 64h SGB XII)

Notwendige Unterlagen

Für die Kurzzeitpflege werden folgende Unterlagen benötigt:

- Rechnung über den Aufenthalt in der Kurzzeitpflege

Wenn Sie pflegeversichert sind, werden folgende Unterlagen benötigt:

- Bescheid der Pflegekasse über die Leistungen zur Kurzzeitpflege
- Bescheinigung der Pflegekasse über die Höhe des zur Verfügung stehenden (angesparten) Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI, welcher zur Finanzierung der Kurzzeitpflegekosten (Unterkunft und Verpflegung) eingesetzt werden kann. Zu diesem Zweck bitte die Originalrechnung über den Aufenthalt in der Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse einreichen und einen Nachweis über den erstatteten Betrag vorlegen.

Für die Einkommens- und Vermögensprüfung werden folgende Unterlagen benötigt:

- ausgefüllt und unterschriebener Grundantrag
- aktuelle Einkommensnachweise (z. B. Renten, Wohngeld, Grundsicherung, Blindengeld)
- Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Haus- und Grundbesitz)
- Kosten der Unterkunft oder Belastungen durch Hauseigentum
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel
- Versicherungen (zum Beispiel Hausrat, Haftpflicht, Sterbegeld)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate

Es kann sein, dass noch weitere Unterlagen erforderlich sind. Eine detaillierte Übersicht können Sie der Checkliste entnehmen.

Fristen

Die Sozialhilfe setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Können die Kosten für die Kurzzeitpflege aus eigenen Mitteln nicht gedeckt werden, sollte umgehend der Sozialhilfeträger informiert werden. Die Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache erfolgen. Erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige setzt die Sozialhilfe ein. Kosten, die vor der Anzeige entstanden sind, werden nicht erstattet.

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung. Erst wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen ist eine Entscheidung möglich.

Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Formulare

- Grundantrag Sozialhilfe
- Datenschutz Hinweisblatt
- Checkliste Antragsunterlagen
- Rentabilitätsberechnung
- Wertermittlungsbogen Grundbesitz
- Schenkungen Merkblatt
- Privatrechtliche Ansprüche Merkblatt
- Bestattungsvorsorge
- Zuständigkeitsübersicht Sachgebiet 53/1 Hilfen bei Pflegebedürftigkeit und Bestattung

Publikationen

Broschüre Stationäre Hilfe zur Pflege

Ansprechpersonen

- Frau Büsgen
- Herr Feldermann
- Frau Fischer
- Frau Hofrichter
- Frau Kölsch
- Frau Liermann
- Frau Pelitari
- Frau Reinicke
- Frau Schulte
- Frau Seip
- Frau Stückradt

Sprechzeiten

Tag

Uhrzeit

Montag

08:00 bis 12:00

Dienstag

08:00 bis 12:00

Donnerstag

08:00 bis 12:00 14:00 bis 16:00

Freitag

08:00 bis 10:00

Terminvereinbarungen

Terminvereinbarungen können unter der bekannten Nummer der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgen. Eine Terminvereinbarung inklusive Übersendung von Unterlagen ist auch per E-Mail oder Telefax möglich.

Stationäre Hilfe zur Pflege

In einem stationären Pflegeheim erhalten Pflegebedürftige umfassende Pflege und Betreuung rund um die Uhr. Sie bietet sich an, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr ausreichend ist.

Die monatlich zu zahlenden Entgelte in einem Pflegeheim setzen sich wie folgt zusammen:

- Pflegeleistungen, gestaffelt nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit
- Ausbildungsumlage
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten

Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken, kann der Restbetrag bei finanzieller Bedürftigkeit durch die stationäre Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe gedeckt werden.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen sowie seines Partners. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.

Voraussetzungen

Pflegebedürftigkeit:

Stationäre Hilfe zur Pflege kann ausschließlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 geleistet werden (§ 65 SGB XII). Eine Gewährung von Sozialhilfe für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim ist somit für den Personenkreis mit dem Pflegegrad 1 ausgeschlossen.

Heimnotwendigkeit:

Stationäre Hilfe zur Pflege wird nur gewährt, wenn die häusliche Pflege und teilstationäre Tages- oder Nachtpflege nicht ausreichen, um die notwendige Pflege sicherzustellen. Der Ennepe-Ruhr-Kreis trifft bei Personen, bei denen bisher noch keine Pflegebegutachtung durchgeführt wurde und bei Personen mit dem Pflegegrad 2 eine eigene Entscheidung über die vollstationäre Heimbetreuungsnotwendigkeit.

Notwendige Unterlagen

Für die vollstationäre Pflege werden folgende Unterlagen benötigt:

- Pflegewohngeldantrag der Einrichtung und unterschriebene Zustimmungserklärung zur Antragstellung

Wenn Sie pflegeversichert sind, werden folgende Unterlagen benötigt:

- Bescheid der Pflegekasse über Leistungen zur vollstationären Pflege
- Bescheid der Pflegekasse über den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI

Für die Einkommens- und Vermögensprüfung werden folgende Unterlagen benötigt:

- ausgefüllt und unterschriebener Grundantrag
- aktuelle Einkommensnachweise (z. B. Renten, Wohngeld, Grundsicherung, Blindengeld)
- Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Haus- und Grundbesitz)
- Kosten der Unterkunft oder Belastungen durch Hauseigentum
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel
- Versicherungen (zum Beispiel Hausrat, Haftpflicht, Sterbegeld)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate

Es kann sein, dass noch weitere Unterlagen erforderlich sind. Eine detaillierte Übersicht können Sie der Checkliste entnehmen.

Fristen

Die Sozialhilfe setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Können die Heimkosten aus eigenen Mitteln nicht gedeckt werden, sollte umgehend der Sozialhilfeträger informiert werden. Die Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache erfolgen. Erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige setzt die Sozialhilfe ein. Kosten, die vor der Anzeige entstanden sind, werden nicht erstattet.

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung. Erst wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen ist eine Entscheidung möglich.

Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Formulare

- Grundantrag Sozialhilfe
- Pflegewohngeld Erklärung
- Pflegewohngeld Zustimmung
- Datenschutz Hinweisblatt
- Checkliste Antragsunterlagen
- Heimkostenübersicht Ennepe-Ruhr-Kreis
- Heimpflege Merkblatt
- Wohnungsauflösung Merkblatt
- Entbindung Schweigepflicht Einrichtung
- Rentabilitätsberechnung
- Wertermittlungsbogen Grundbesitz
- Schenkungen Merkblatt
- Privatrechtliche Ansprüche Merkblatt
- Bestattungsvorsorge
- Zuständigkeitsübersicht Sachgebiet 53/1 Hilfen bei Pflegebedürftigkeit und Bestattung

Publikationen

Broschüre Stationäre Hilfe zur Pflege

Ansprechpersonen

- Frau Büsgen
- Herr Feldermann
- Frau Fischer
- Frau Hofrichter
- Frau Kölsch
- Frau Liermann
- Frau Pelitari
- Frau Reinicke
- Frau Schulte
- Frau Seip
- Frau Stückradt

Sprechzeiten

Tag

Uhrzeit

Montag

08:00 bis 12:00

Dienstag

08:00 bis 12:00

Donnerstag

08:00 bis 12:00 14:00 bis 16:00

Freitag

08:00 bis 10:00

Terminvereinbarungen

Terminvereinbarungen können unter der bekannten Nummer der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgen. Eine Terminvereinbarung inklusive Übersendung von Unterlagen ist auch per E-Mail oder Telefax möglich.

Bestattungskosten

Die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger ist in § 74 SGB XII geregelt. Danach sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit es dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch noch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten geltend gemacht werden kann. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt zum Antrag auf Übernahme der ungedeckten Bestattungskosten entnehmen.

Gebühren

Diese Leistungen sind kostenfrei.

Notwendige Unterlagen

Die benötigten Unterlagen entnehmen Sie der Checkliste zum Antrag auf Übernahme der ungedeckten Bestattungskosten.

Es kann sein, dass im Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich sind.

Fristen

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung. Erst wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen ist eine Entscheidung möglich.

Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Formulare

- Antrag
- Checkliste
- Datenschutz Hinweisblatt
- Merkblatt Übernahme ungedeckte Bestattungskosten
- Zuständigkeitsübersicht Sachgebiet 53/1 Hilfen bei Pflegebedürftigkeit und Bestattung

Ansprechpersonen

- Frau Bucher
- Frau Gorholt

Sprechzeiten

Tag

Uhrzeit

Montag

08:00 bis 12:00

Dienstag

08:00 bis 12:00

Donnerstag

08:00 bis 12:00 14:00 bis 16:00

Freitag

08:00 bis 10:00

Terminvereinbarungen

Terminvereinbarungen können unter der bekannten Nummer der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgen. Eine Terminvereinbarung inklusive Übersendung von Unterlagen ist auch per E-Mail oder Telefax möglich.