Das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) hat zum 28.01.2022 das alte AM-Recht abgelöst und ist somit die für alle heilkundlich am Tier tätigen Personen die entscheidende Gesetzesgrundlage. Für Tierheilpraktiker sind die Vorschriften für den privaten Tierhalter einschlägig, da für sie keine besonderen Befugnisse gesetzlich vorgesehen sind.

Nach § 50 Abs.2 TAMG dürfen Tierhalter (und damit auch Tierheilpraktiker) verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und Arzneimittel im Sinne des § 2 Arzneimittelgesetz (Humanpräparate) nur anwenden, wenn diese von einem behandelnden Tierarzt verschrieben worden sind und mit ihnen eine Behandlungsanweisung ausgehändigt worden ist (Tierarztvorbehalt).

Tierheilpraktiker dürfen somit– ohne tierärztliche Verschreibung und Behandlungsanweisung - am Tier nur Arzneimittel anwenden, welche als Tierarzneimittel zugelassen oder registriert sind. Nicht angewendet werden dürfen Humanarzneimittel. Und zwar unabhängig davon, ob diese als apothekenpflichtige oder freiverkäufliche Arzneimittel kategorisiert werden.

In der Praxis der Tierheilpraktiker kann dies insbesondere die Anwendung von Blutegeln oder phytotherapeutischen Arzneien betreffen.

(Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.09.2022 (BvR 2380/21/ 1 BvR 2449/21) für die Anwendung von homöopathischen Arzneimitteln am Tier. In der vorbezeichneten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den § 50 Abs.2 TAMG insoweit für verfassungswidrig (und damit nicht anwendbar) erklärt als er vom Wortlaut auch die Anwendung von Human-Homöopathika unter tierärztlichen Vorbehalt stellt. Mit anderen Worten dürfen Tierheilpraktiker und Tierhalter trotz der Vorschrift des § 50 Abs. 2 TAMG am Tier, welches nicht der Lebensmittelgewinnung dient, auch solche homöopathischen Mittel anwenden, welche allein für den Humanbereich registriert oder zugelassen sind. Zur Klarstellung soll darauf hingewiesen werden, dass weiterhin nur die Anwendung der homöopathischen Mittel am Tier zugelassen ist; nicht aber deren Abgabe durch den Tierheilpraktiker an den Tierhalter. Homöopathische Arzneien sind apothekenpflichtig.)

Weiter ist gemäß § 50 Abs.4 TAMG bestimmt, dass die zugelassen oder registrierten apothekenpflichtigen Tierarzneimittel allein bei der Tierart, für welche siejeweils gekennzeichnet sind und allein in den Anwendungsgebieten, für welche sie zugelassen sind in der von der Packungsbeilage vorgeschriebenen Dosierung verwendet werden dürfen. Nicht zulässig wäre beispielhaft mithin die Anwendung einer für Pferde zugelassenen Arznei am Hund.

Maßgebliche Vorschrift für den Bezug von Tierarzneimittel ist § 49 TAMG und bezogen auf Tierheilpraktiker, die Absätze 7-9. Diese stellen klar, dass Tierheilpraktiker apothekenpflichtige Tierarzneimittel nur aus Apotheken beziehen dürfen und das verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, nicht in deren Besitz seien dürfen.

Etwas anderes gilt nur, wenn diese Arzneimittel an einen Tierhalter in einem konkreten Behandlungsfall für ein konkretes Tier abgegeben worden sind und der Tierhalter diese Arzneien an den Tierheilpraktiker zur Anwendung an dem konkreten Tier, für welche sie verordnet wurden, übergibt. Dies ist dann zu dokumentieren.

Verstöße gegen die Regelungen des TAMG sind mit Strafe oder Bußgeld sanktioniert. Diese Regelungen finden sich in den §§ 87-89 TAMG. Für Tierheilpraktiker kommen insbesondere Verstöße gegen § 50 Abs. 2 TAMG in Betracht. Diese sind nach § 89 Abs.2 Nr.5 TAMG als Ordnungswidrigkeit klassifiziert, welche mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € belegt werden kann. Ein Verstoß nach § 49 Abs.9 TAMG (Besitz von Arzneimitteln, deren Anwendung Tierärzten vorbehalten ist) gilt nach § 88 Nr.5 TAMG als Straftat, welche mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bewehrt ist.