Bestattungskosten
Die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger ist in § 74 SGB XII geregelt. Danach sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit es dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch noch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten geltend gemacht werden kann. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt zum Antrag auf Übernahme der ungedeckten Bestattungskosten entnehmen.
Diese Leistungen sind kostenfrei.
Die benötigten Unterlagen entnehmen Sie der Checkliste zum Antrag auf Übernahme der ungedeckten Bestattungskosten.
Es kann sein, dass im Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich sind.
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung. Erst wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen ist eine Entscheidung möglich.
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Terminvereinbarungen können unter der bekannten Nummer der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgen. Eine Terminvereinbarung inklusive Übersendung von Unterlagen ist auch per E-Mail oder Telefax möglich.