FAQ - Die meist gestellten Fragen
Asylbewerberleistungen erhalten Personen, welche kein Aufenthaltsrecht besitzen und ihnen dieses auch nicht ohne Weiteres erteilt werden kann. Ob ein Recht besteht, sich in Deutschland aufhalten zu dürfen, wird im Rahmen des Asylverfahrens festgestellt. Am Ende des Verfahrens wird ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt oder man wird zur Ausreise aufgefordert.
SGB XII – Leistungen erbringen die Sozialämter der einzelnen Städte. Sie sind genauso hoch wie die SGB II – Leistungen, jedoch höher als die Asylbewerberleistungen. Das System des SGB XII ist insbesondere für Personen vorgesehen, welche aufgrund von körperlichen oder geistigen Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können oder sich in einer besonderen Lebenslage befinden. Hierbei gibt es gewisse Abstufungen, welche im Zweifel ärztlich festgestellt werden müssen.
SGB II – Leistungen erbringt im Ennepe-Ruhr-Kreis das Jobcenter EN. Anders als bei den Asyl- und SGB XII – Leistungen, ist dies eine zentrale Aufgabe des Ennepe-Ruhr-Kreises. Damit ist das Jobcenter für alle Städte im EN-Kreis zuständig und teilt sich selbst, der Zuständigkeit nach, auf die Städte auf.
Die zuständige Regionalstelle finden Sie hier.
Das SGB II ist das Grundsicherungssystem für Arbeitsuchende, daher spielt die Erwerbsfähigkeit hier eine elementare Rolle.
Zum jetzigen Zeitpunkt steht lediglich fest, dass eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II und SGB XII für ukrainische Schutzsuchende ab dem 01.06.2022 eröffnet werden soll. Wie genau die Regelungen ausgestaltet werden und wie lange diese gelten, ist derzeit noch nicht bekannt.
Wichtig ist in jedem Fall, dass rechtzeitig ein Antrag auf SGB II Leistungen gestellt wird. Die Antragsformulare erhalten Sie in der jeweiligen Regionalstelle oder hier. Außerdem gibt es einen entsprechenden Kurzantrag für Geflüchtete aus der Ukraine, die bislang KEINE Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben.
Ein, beim Jobcenter gestellter Antrag wirkt grundsätzlich auf den jeweiligen Monatsersten zurück, sodass der gesamte Monat von der Antragstellung umfasst ist. Sie haben also bis zum 30.06.2022 Zeit, einen Antrag zu stellen. Stellen Sie den Antrag hingegen erst am 01.07.2022 oder später, gilt der Antrag auch erst ab diesem Monat. Es erfolgt keine Rückwirkung über den jeweiligen Kalendermonat hinaus.
Für den Bereich des SGB II und SGB XII gibt es aktuelle Richtwerte für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft.
Die Werte verstehen sich als Summe aus Kaltmiete und Nebenkosten. Die Heizkosten werden hierbei nicht betrachtet.
Bevor Sie eine neue Wohnung anmieten, lassen Sie sich von der zuständigen Regionalstelle die „Zusicherung“ erteilen. Legen Sie hierzu der jeweiligen Sachbearbeitung ein entsprechendes Wohnungsangebot vor. Dies ist ein formelles Verfahren, welches spätere Ansprüche sicherstellt und eine sog. Schutz- und Warnfunktion mit sich bringt.
Hier finden Sie weitere Informationen
Merkblätter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat:
Merkblatt auf Deutsch (PDF, 244 KB)
Merkblatt auf Englisch (PDF, 306 KB)
Merkblatt auf Ukrainisch (PDF, 260 KB)
Das Kommunale Integrationszentrum stellt umfangreiche Informationen bereit:
Weitere FAQ:
FAQ zum Zugang für ukrainische Geflüchtete zu Integrationskursen (PDF, 124 KB)
BMAS - Fragen und Antworten für Geflüchtete aus der Ukraine
Weitere Informationen auf ukrainisch (більше інформації):
https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-ua
Informationen zu den Themen Gesundheit und Coronavirus:
Mehrsprachige Hinweise zum Coronavirus (enkreis.de)
RKI - Informationsmaterial zum Impfen - Informationsmaterialien zum Impfen in verschiedenen Sprachen