FAQ - Die meist gestellten Fragen

Asylbewerberleistungen erhalten Personen, welche kein Aufenthaltsrecht besitzen und ihnen dieses auch nicht ohne Weiteres erteilt werden kann. Ob ein Recht besteht, sich in Deutschland aufhalten zu dürfen, wird im Rahmen des Asylverfahrens festgestellt. Am Ende des Verfahrens wird ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt oder man wird zur Ausreise aufgefordert.

SGB XII – Leistungen erbringen die Sozialämter der einzelnen Städte. Sie sind genauso hoch wie die SGB II – Leistungen, jedoch höher als die Asylbewerberleistungen. Das System des SGB XII ist insbesondere für Personen vorgesehen, welche aufgrund von körperlichen oder geistigen Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können oder sich in einer besonderen Lebenslage befinden. Hierbei gibt es gewisse Abstufungen, welche im Zweifel ärztlich festgestellt werden müssen.

SGB II – Leistungen erbringt im Ennepe-Ruhr-Kreis das Jobcenter EN. Anders als bei den Asyl- und SGB XII – Leistungen, ist dies eine zentrale Aufgabe des Ennepe-Ruhr-Kreises. Damit ist das Jobcenter für alle Städte im EN-Kreis zuständig und teilt sich selbst, der Zuständigkeit nach, auf die Städte auf.

Die zuständige Regionalstelle finden Sie hier.

Das SGB II ist das Grundsicherungssystem für Arbeitsuchende, daher spielt die Erwerbsfähigkeit hier eine elementare Rolle.

Für den Bereich des SGB II und SGB XII gibt es aktuelle Richtwerte der Kosten der Unterkunft und Heizung.

Die Werte verstehen sich als Summe aus Kaltmiete und Nebenkosten. Die Heizkosten werden hierbei nicht betrachtet.

Bevor Sie eine neue Wohnung anmieten, lassen Sie sich von der zuständigen Regionalstelle die „Zusicherung“ erteilen. Legen Sie hierzu der jeweiligen Sachbearbeitung ein entsprechendes Wohnungsangebot vor. Dies ist ein formelles Verfahren, welches spätere Ansprüche sicherstellt und eine sog. Schutz- und Warnfunktion mit sich bringt.