Bekämpfung der BHV-1-Infektion
Die BHV-1 Bekämpfung wird gemäß der BHV1-Verordnung vom 20.12.2005 in den Bundesländern mit recht unterschiedlichem Erfolg betrieben. Während einige Bundesländer bereits die Anerkennung als BHV1-freie Region haben, sind in Nordrhein-Westfalen lediglich 70 % der Rinderbestände BHV1 frei. Aus diesem Grund hat das Land Nordrhein-Westfalen eine Intensivierung der BHV1-Bekämpfung beschlossen.
Die wichtigsten Änderungen hierzu sind in der Allgemeinverfügung vom 03.07.09 (siehe Formulare) und in einem Erlass geregelt. Die Kernpunkte der BHV1-Sanierung sind in einem Merkblatt dargestellt (siehe Formulare).
Grundsätzlich sind alle Zucht- und Nutzrinder über 9 Monate zu untersuchen.
Die Untersuchungen bzw. Probennahmen werden vom Hoftierarzt vorgenommen. Die Kosten für die Probennahme trägt der Landwirt. Die Kosten für die anschließende Untersuchung der Proben werden von der Tierseuchenkasse und dem Land getragen. Für die Entnahme von Blutproben ist der maschinenlesbare Untersuchungsantrag obligatorisch. Sollte diese Form des Antrages nicht gewählt werden, stellt das Untersuchungsamt die Kosten der Blutprobenuntersuchung dem Landwirt in Rechnung. Durch dieses Verfahren können fehlerhafte Probennahmen vermieden werden: Häufig werden nicht alle untersuchungspflichtigen Tiere beprobt, weil deren Alter bei der Probennahme im Bestand nicht korrekt berücksichtigt wird. Zum anderen bietet das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg die Möglichkeit, dass alle Befunde dieser Anträge auch dem Landwirt als E-mail zugesandt werden. Voraussetzung für eine korrekte Tierauswahl ist allerdings die kontinuierliche Pflege der Tierdaten in HIT durch den Tierhalter.
Die sinnvollste Vorgehensweise besprechen Sie bitte mit Ihrem Hoftierarzt. Des Weiteren stehen Ihnen und Ihrem Hoftierarzt die u.a. Mitarbeiter gerne beratend zur Seite.
Für Bestände ohne den Status "BHV-1 frei" ergeben sich einige Änderungen. Diese entnehmen Sie bitte den folgenden Regelungen, die auf der Allgemeinverfügung des Landes NRW zur BHV-1 Sanierung beruhen:
Anordnung der Gesamtbestandsimpfung
Weideverbot für nicht BHV-1 freie Rinder
Kennzeichnung der Reagenten
Dokumentationspflichten
Verwendung maschinenlesbarer Untersuchungsanträgen
Regelungen
Altreagenten : Gesamtbestand bis zum 31.12. 2009
Neureagenten: Gesamtbestand unverzüglich
falls nicht möglich: Ausnahmeregelung
Ausnahme von der Gesamtbestandsimpfung:
Merzung aller Reagenten bis zum 31.12.09 oder
Vorlage eines betrieblichen Sanierungskonzepts in Zusammenarbeit mit dem Hoftierarzt
Voraussetzungen:
BHV-1 Freiheit wird bis zum 31.12.2012 erreicht und
Antragsstellung des Tierhalters auf eine Ausnahme von der Gesamtbestandsimpfung:
Verpflichtungserklärung des Tierhalters (siehe Formulare) muss bis zum 31.12.2009 dem Veterinäramt vorliegen, ansonsten Gesamtbestandsimpfung!
Inhalt des Sanierungskonzeptes
Alle BHV1-Reagenten sind bis zum 31.12.12 gemerzt,
alle BHV-1 Reagenten stehen unter Impfschutz und werden in den erforderlichen Intervallen nachgeimpft,
alle Zuchtrinder über 9 Monaten werden in max. 12 monatigem Abstand blutserologisch untersucht,
Neureagenten werden innerhalb von 2 Wochen gemerzt und nach 30 Tagen eine erneute Gesamtbestandsuntersuchung durchgeführt, andernfalls muss der Gesamtbestand geimpft werden
Sanierungskonzept muss vom Veterinäramt genehmigt werden!
- Gesamtbestandsimpfung, - Ausmerzung der Reagenten oder - genehmigtes Sanierungskonzept mit Reagentenimpfung Zu 3: Kennzeichnung der Reagenten
Altreagenten sind bis zum 31.12.09 mit roten Ohrmarken zu kennzeichnen,
Neureagenten innerhalb von 2 Wochen nach Identifizierung,
bei Verlust Nachkennzeichnung innerhalb von 2 Wochen,
Ausnahme: Alle Rinder werden ausschließlich in Stallhaltung gehalten und nur zur Schlachtung abgegeben
Reagenten sind im Bestandsregister mit dem Vermerk „BHV-1“ einzutragen,
BHV1 - Impfungen unter Angabe der LOM, des Impfstoffs und des Impfdatums,
Tierarzt trägt die Impfung in die HIT Datenbank ein,
Altergebnisse werden vom Veterinäramt eingetragen
Ab spätestens dem 01.10.09 dürfen nur noch maschinenlesbare Untersuchungsanträge aus der HIT Datenbank verwendet werden,
andernfalls stellen die Untersuchungsämter dem Tierhalter die Kosten der Untersuchung und des Verwaltungsaufwandes in Rechnung
Mastbetriebe
Reine Mastbestände sollten möglichst nur BHV 1-freie Kälber oder Fresser zukaufen. Sollte das durch ein nicht ausreichendes Angebot an BHV 1-freien Tieren am Markt nicht möglich sein, müssen alle Mastrinder geimpft werden.
Die Mastbestände müssen also nur dann nicht untersuchen lassen, wenn sie impfen und einen Antrag auf Befreiung von der Untersuchungspflicht auf BHV 1 stellen! (Diesen Antrag finden Sie unten auf dieser Seite im Bereich "Formulare".)
Fresseraufzuchtbestände müssen die Tiere untersuchen lassen, wenn sie älter als 9 Monate werden. Auch die Fresseraufzuchtbestände können des Status BHV 1-frei erhalten, wenn sie ausschließlich BHV 1-freie Kälber zukaufen und können dann die Mastbestände mit BHV 1-freien Fressern beliefern.
Reine Mastbestände
Mastrinder in reinen Mastbeständen müssen grundimmunisiert und ein Mal nachgeimpft werden. Das bedeutet in der Praxis, dass sie drei Mal mit Lebendimpfstoff geimpft werden. Die erste Impfung erfolgt innerhalb von spätestens einer Woche nach dem Einstallen, die 2. Impfung erfolgt 3 – 5 Wochen später, die dritte Impfung 3 - 6 Monate nach der 2. Impfung. In reinen Mastbeständen, die Kälber einstallen, müssen alle drei Impfungen durchgeführt werden. Die erste Impfung im Alter von 3 – 4 Wochen muss intranasal verabreicht werden.
Auch in reinen Mastbeständen, die ungeimpfte Fresser zukaufen, müssen alle drei Impfungen durchgeführt werden. Bei Fressern werden alle Impfungen s.c. verabreicht. In Mastbeständen, die geimpfte Fresser zukaufen, muss nur die 3. Impfung 3 - 6 Monate nach der 2. Impfung durchgeführt werden. Die Impfung der Fresser ist durch den Impfeintrag in HIT zu kontrollieren.
Fresseraufzuchtbestände
In reinen Fresseraufzuchtbeständen, müssen alle Kälber grundimmunisiert werden, bevor sie an den Mastbetrieb abgegeben werden. Das bedeutet, dass sie zwei Mal mit Lebendimpfstoff geimpft werden. Die erste Impfung erfolgt innerhalb von spätestens einer Woche nach dem Einstallen intranasal, die 2. Impfung erfolgt 3 – 5 Wochen später. Die Impfungen sind dem aufnehmenden Mastbestand durch die Impfeinträge in HIT nachzuweisen.
Kombinierte Bestände
In kombinierten Beständen, die auch Zuchttiere halten, sollte nur mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Bei Beginn des Impfprogrammes sind alle Rinder über einem Alter von drei Monaten zwei Mal im Abstand von 3 - 5 Wochen und dann weiter alle 6 Monate zu impfen. Die nachgeborenen Tiere sind jeweils im Alter von 3 – 9 Monaten zwei Mal im Abstand von 3 - 5 Wochen und dann weiter alle 6 Monate zu impfen.