Stationäre Hilfe zur Pflege

In einem stationären Pflegeheim erhalten Pflegebedürftige umfassende Pflege und Betreuung rund um die Uhr. Sie bietet sich an, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr ausreichend ist.

Die monatlich zu zahlenden Entgelte in einem Pflegeheim setzen sich wie folgt zusammen:

- Pflegeleistungen, gestaffelt nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit
- Ausbildungsumlage
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten

Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken, kann der Restbetrag bei finanzieller Bedürftigkeit durch die stationäre Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe gedeckt werden.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen sowie seines Partners. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.

Diese Leistungen sind kostenfrei.

Pflegebedürftigkeit:

Stationäre Hilfe zur Pflege kann ausschließlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 geleistet werden (§ 65 SGB XII). Eine Gewährung von Sozialhilfe für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim ist somit für den Personenkreis mit dem Pflegegrad 1 ausgeschlossen.

Heimnotwendigkeit:

Stationäre Hilfe zur Pflege wird nur gewährt, wenn die häusliche Pflege und teilstationäre Tages- oder Nachtpflege nicht ausreichen, um die notwendige Pflege sicherzustellen. Der Ennepe-Ruhr-Kreis trifft bei Personen, bei denen bisher noch keine Pflegebegutachtung durchgeführt wurde und bei Personen mit dem Pflegegrad 2 eine eigene Entscheidung über die vollstationäre Heimbetreuungsnotwendigkeit.

Für die vollstationäre Pflege werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Pflegewohngeldantrag der Einrichtung und unterschriebene Zustimmungserklärung zur Antragstellung

Wenn Sie pflegeversichert sind, werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Bescheid der Pflegekasse über Leistungen zur vollstationären Pflege
  • Bescheid der Pflegekasse über den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI

Für die Einkommens- und Vermögensprüfung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ausgefüllt und unterschriebener Grundantrag
  • aktuelle Einkommensnachweise (z. B. Renten, Wohngeld, Grundsicherung, Blindengeld)
  • Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Haus- und Grundbesitz)
  • Kosten der Unterkunft oder Belastungen durch Hauseigentum
  • Personalausweis oder Aufenthaltstitel
  • Versicherungen (zum Beispiel Hausrat, Haftpflicht, Sterbegeld)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate

Es kann sein, dass noch weitere Unterlagen erforderlich sind. Eine detaillierte Übersicht können Sie der Checkliste entnehmen.

Die Sozialhilfe setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Können die Heimkosten aus eigenen Mitteln nicht gedeckt werden, sollte umgehend der Sozialhilfeträger informiert werden. Die Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache erfolgen. Erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige setzt die Sozialhilfe ein. Kosten, die vor der Anzeige entstanden sind, werden nicht erstattet.

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung. Erst wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen ist eine Entscheidung möglich.

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Terminvereinbarungen können unter der bekannten Nummer der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgen. Eine Terminvereinbarung inklusive Übersendung von Unterlagen ist auch per E-Mail oder Telefax möglich.