Kurzzeitpflege

Viele Pflegebedürftige sind nur für einen begrenzten Zeitraum auf stationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Überbrückung von Krisensituationen in der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für diese Fälle gibt es die Kurzzeitpflege in geeigneten vollstationären Einrichtungen.

Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten der Kurzzeitpflege zu decken, kann der Restbetrag bei finanzieller Bedürftigkeit durch die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe gedeckt werden.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen sowie seines Partners. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.

Diese Leistungen sind kostenfrei.

Kurzzeitpflege kann ausschließlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 geleistet werden (§ 64h SGB XII).

Für die Kurzzeitpflege werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Rechnung über den Aufenthalt in der Kurzzeitpflege

Wenn Sie pflegeversichert sind, werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Bescheid der Pflegekasse über die Leistungen zur Kurzzeitpflege
  • Bescheinigung der Pflegekasse über die Höhe des zur Verfügung stehenden (angesparten) Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI, welcher zur Finanzierung der Kurzzeitpflegekosten (Unterkunft und Verpflegung) eingesetzt werden kann. Zu diesem Zweck bitte die Originalrechnung über den Aufenthalt in der Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse einreichen und einen Nachweis über den erstatteten Betrag vorlegen.

Für die Einkommens- und Vermögensprüfung werden folgende Unterlagen benötigt

  • ausgefüllt und unterschriebener Grundantrag
  • aktuelle Einkommensnachweise (z. B. Renten, Wohngeld, Grundsicherung, Blindengeld)
  • Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Haus- und Grundbesitz)
  • Kosten der Unterkunft oder Belastungen durch Hauseigentum
  • Personalausweis oder Aufenthaltstitel
  • Versicherungen (zum Beispiel Hausrat, Haftpflicht, Sterbegeld)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate

Es kann sein, dass noch weitere Unterlagen erforderlich sind. Eine detaillierte Übersicht können Sie der Checkliste entnehmen.

Die Sozialhilfe setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Können die Kosten für die Kurzzeitpflege aus eigenen Mitteln nicht gedeckt werden, sollte umgehend der Sozialhilfeträger informiert werden. Die Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache erfolgen. Erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige setzt die Sozialhilfe ein. Kosten, die vor der Anzeige entstanden sind, werden nicht erstattet.

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung. Erst wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen ist eine Entscheidung möglich.

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Terminvereinbarungen können unter der bekannten Nummer der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgen. Eine Terminvereinbarung inklusive Übersendung von Unterlagen ist auch per E-Mail oder Telefax möglich.