Einspruch
Was ist ein Einspruch und muss dieser von einem Rechtsanwalt eingelegt werden?
Einspruch ist der befristete Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid und muss nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Einspruchsfrist von 2 Wochen beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheides. Das Datum wird vom Briefträger auf dem gelben Briefumschlag vermerkt.
Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist und in der vorgegebenen Form bei der Verwaltungsbehörde eingeht.
Aufgrund der Formvorschrift des § 67 OWiG muss der Einspruch vom Betroffenen unterschrieben sein, da nur so der Absender und damit gleichzeitig die Ernsthaftigkeit der Erklärung bzw. des Einspruches zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Sie können den Einspruch auch persönlich bei dem zuständigen Sachbearbeiter zur Niederschrift einlegen.
Nach rechtzeitigem Einspruch überprüft die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung und gibt, wenn sie die Entscheidung nicht abändert, die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, zur Entscheidung ab.
Das Amtsgericht beurteilt unabhängig von der Entscheidung der Zentralen Bußgeldstelle nochmals, ob das Bußgeldverfahren gegen Sie rechtmäßig durchgeführt wurde. Im Regelfall findet vor dem Amtsgericht hierzu eine Hauptverhandlung statt, zu der Sie persönlich erscheinen müssen. Das Amtsgericht kann je nach Ausgang der Beweiswürdigung den Bußgeldbescheid bestätigen, die Geldbuße erhöhen oder herabsetzen, ein angeordnetes Fahrverbot bestätigen oder erlassen oder das Verfahren einstellen. Es kann also auch eine für Sie nachteilige Entscheidung getroffen werden. Durch das Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht können weitere Kosten für Sie entstehen.
Wird nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Der Bußgeldbescheid kann dann nicht mehr geändert werden.
Ein verspäteter Einspruch ist zu verwerfen, wenn keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen werden. In diesem Fall ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen.
Kosten
Entstehen durch einen Einspruch Kosten?
Solange das Verfahren beim Ennepe-Ruhr-Kreis anhängig ist, entstehen für Sie keine weiteren Kosten durch einen Einspruch.
Nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft können Gerichtskosten entstehen.
Bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen in der Regel Kosten für Sie, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben.
Einspruchrücknahme
Wie nehme ich den Einspruch zurück?
Sie können den Einspruch beim Ennepe-Ruhr-Kreis zurücknehmen solange das Verfahren noch nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden ist. Wenn das Verfahren bereits abgegeben wurde, ist die Bußgeldstelle nicht mehr zuständig. Ihr Schreiben darf dann nicht mehr bearbeitet werden und wird nur weitergeleitet.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragt haben, müssen Sie eine Rücknahme mit ihm absprechen!
Antrag auf Wiedereinsetzung
Wann kann ich einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen?
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten (z. B. wegen Fristablaufs während eines auswärtigen Urlaubs oder Langfristiger Krankenhausaufenthalt), so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Hinderungsgründe sind glaubhaft zu machen. Dies kann durch die Vorlage von Quittungen oder Reiseunterlagen, bzw Bestätigung eines Krankenhauses) erfolgen.
Wenn die Gründe von hier als nicht ausreichend angesehen werden, wird der Antrag abgelehnt. Dann kann von Ihnen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Dieser wird von hier an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Ein Richter entscheidet dann endgültig über diesen Antrag.
Akteneinsicht
Kann ich Akteneinsicht erhalten?
Grundsätzlich kann jeder Betroffene Akteneinsicht erhalten so weit keine Interessen Dritte betroffen sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Behörde. Eine Akteneinsicht in Verwarngeldverfahren erfolgt grundsätzlich nicht.