Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist es auch möglich, eine Ausbildung in Form einer Teilzeitausbildung als Verwaltungsfachangestellte*r oder in Form eines Teilzeitstudiums im Studiengang Bachelor of Laws bei der Kreisverwaltung des Ennepe-Ruhr-Kreises zu absolvieren.

Die Grundlage für das Absolvieren einer Teilzeitausbildung bildet § 8 des Berufsbildungsgesetztes (BBiG):

§ 8 BBiG

(1)Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitausbildung).

(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören.

(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.


Für weitere Info's sind wir gerne auch in einem persönlichen Gespräch bereit.

Hier geht´s zum Flyer Teilzeitausbildung. Weitere Informationen zum dualen Studium in Teilzeit findest du hier.